Allgemeines:
1.1 Für alle Verkäufe gelten, soweit nicht von uns schriftlich etwas anderes bestätigt wird, nur unsere Lieferungs-, Zahlungs-
und Gewährsbedingungen, deren Anerkennung wir bei der Erteilung von Aufträgen durch unseren Abnehmer als gegeben
betrachten.
1.2 Die von uns in Prospekten, Merkblättern, Briefen und gegebenenfalls mündlich gegebenen fachlichen Auskünfte, Ratschläge
und Empfehlungen beruhen auf eingehenden Versuchen, praktischen Erprobungen und umfassenden Beobachtungen in der
Praxis und sollen unseren Abnehmer bestens beraten, bei der Vielseitigkeit des Baues und der Arbeitsweise maschineller An-
lagen und Industrieeinrichtungen und der Anwendung und des Einsetzens der von uns gelieferten Teile kann eine Gewähr im
Einzelfall nicht übernommen werden.
1.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Jülich. Bei Montageauskleidung der jeweilige Montageplatz.
Lieferungsbedingungen:
2.1 Abschlüsse werden nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam. Nebenabreden und nachträgliche Er-
gänzungen/Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes der Ware gültigen Preise und Bedingungen. Die in unseren
Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgrund von Sonderkalkulationen genannten Preise sind auf der Grundlage der zum
jeweiligen Datum gültigen Rohmaterialpreise und Löhne kalkuliert. Bei einer unerwartet kurzfristigen und nachhaltigen Er-
höhung behalten wir uns eine notwendige Preisberichtigung vor. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Sämt-
liche Teile wie Behälter usw. die uns zu Gummierungszwecken angeliefert werden, sind frachtfrei unserem Werk, falls erfor-
derlich, in stabilen, für den Rücktransport wieder verwendbaren Transportkisten zuzusenden.
Verpackungen, z. B. Kisten, die beschädigt eintreffen, werden von uns sachgemäß repariert. Die entsprechenden Reparaturen oder
gegebenenfalls neu anzufertigenden Transportkisten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Rücksendung von Verpackungs-
materialien oder nicht wieder verwendungsfähig eingegangene Spezialverpackungen wird eine Vergütung nicht gewährt.
2.3 Die Transportgefahr einschließlich der Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von hoher Hand während des Transportes trägt
in allen Fällen unser Abnehmer. Für Beschädigungen und Verluste kommen wir nicht auf.
2.4 Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Produktionsver-
laufes übernommen.
In Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und anderen unverschuldeten Verzögerungen, z. B. durch Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen usw. in unserem Werk oder bei unseren Zulieferanten entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und
berechtigen uns außerdem, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzleistung und ohne eine Nachlieferungspflicht einzustellen.
Schadenersatzansprüche aus Lieferungsverzögerungen bleiben in jedem Falle ausgeschlossen.
2.5 Abweichungen von handelsüblichen angenommenen, technischen Größenangaben und Zeichnungen werden, soweit technisch
abgängig, vermieden. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, aber keinen
Anspruch auf Schadenersatz oder Gewinnentgang irgendwelcher Art.
2.6 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlich von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufe alle bestehenden Forderungen erfüllt hat.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate. Bei Verbindung oder
Vermischung mit nicht uns gehörigen Materialien erwerben wir Miteigentum. Etwaige Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte, die der
Käufer an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand erwirbt, tritt er im voraus an uns ab. Auf Verlangen ist der Käufer
verpflichtet, diese Abtretung seinem Abnehmer anzusagen. Wird von uns ein Eigentumsvorbehalt im Falles eines Zahlungsverzuges
oder der Gefährung dieses Eigentumsanspruchs geltend gemacht, gilt dieser Vorgang nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Von einer Pfändung oder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechtes durch Dritte hat uns der Käufer jeweils unver-
züglich Mitteilung zu machen.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
2.7 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Einrichtungen, die von uns oder in unserer Regie angefertigt wurden, behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Für die Rechtmäßigkeit der Benützung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen,
Modelle usw. haftet nur der Besteller.
Wir sind nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vorstehenden Unterlagen bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.
Zahlungsbedingungen:
3.1 Alle Verkaufspreise, Angebote, Verkäufe und Berechnungen werden in EURO ausgestellt.
3.2 Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu begleichen.
a) bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto
b) bei Zahlung innerhalb 30 Tagen rein netto
c) Rechnungsbeträge für andere als Neugummierungsarbeiten sowie Beträge unter 100,00 € sind sofort nach Rechnungserhalt
rein netto Kasse zahlbar.
3.3 Kassaskonto wird nur gewährt unter der Voraussetzung, dass sämtliche davorliegenden Forderungen beglichen sind. Die Zahlung
muss pünktlich zum vorgenannten Fälligkeitstag eingegangen sein.
3.4 Wird unsere Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen in Rechnung zu stellen.
3.5 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des
Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden.
3.6 Wechsel und Schecks werden unter dem Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Diskontspesen und
sonstige Kosten belasten wir Ihnen.
3.7 Für Wechselzahlungen können wir keinen Kassaskonto einräumen.
3.8 Die Aufhebung einer Kreditgewährung - auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen lt. diesen Zahlungsbedingungen - bleibt
uns jederzeit vorbehalten.
Gewährsbedingungen:
4.1 Etwaige Angaben, insbesondere über die chemische, thermische oder mechanische Haltbarkeit sind nur dann für uns bindend, wenn
sie in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind. Sie werden uns bei Anfragen und Bestellungen jeweils die Einsatz-
Bedingungen und Medien, gegen die unsere Gummierung beständig sein muss, bekanntgeben.
4.2 Wenn keine mechanische Bearbeitung vorgenommen wurde, gelten Dickentoleranzen des Oberflächenschutzes nach DIN EN 14879-1
(+/- 10%)
4.3 Für Mängel haften wir (einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften) unter Ausschluss anderer Ansprüche wie folgt:
4.3.1 Der Besteller kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Teile, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auf den Besteller
infolge eines von uns zu vertretenden Materialfehlers oder wegen von uns zu vertretender mangelhafter Arbeitsausführung
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, werden nach unserer Wahl innerhalb einer ange-
messenen Frist im Korrosionsschutzbelag ausgebessert oder erneuert. Etwaige Transport- und Verpackungskosten trägt der
Besteller. Der Beweis, ob eine Nachbesserungspflicht vorliegt, obliegt dem Besteller. Die Dauer der Haftung verkürzt sich
während eines durchgehenden Schichtbetriebes (Tag- und Nachtschicht) um die Hälfte.
4.3.2 Anstelle der Nachbesserung haben wir auch das Recht, vom Vertrag über die bemängelte Ware oder über die Ausführung
des beanstandeten Oberflächenschutzes gegen Rückvergütung des vollen Rechnungsbetrages zurückzutreten.
4.3.3 Ansprüche wegen Mängeln an Teilen, die nicht im Eigentum der Besteller stehen, können Gewährleistungsansprüche nur
durch den Besteller, nicht durch Dritte nach sich ziehen.
4.3.4 Die Kosten der Überprüfung eines behaupteten Mangels an Ort und Stelle tragen wir nur dann, wenn wir für den Schaden
haften.
4.3.5 Von der beabsichtigten Auslieferung in Ausland werden Sie uns bei Auftragsvergabe durch Ihr Kennwort und Ergänzung des
Bestimmungslandes unterrichten.
Unsere Haftung entfällt:
4.3.6.1 Wenn von anderer Seite ohne unser schriftliches Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten
oder bearbeiteten Teilen vorgenommen werden.
4.3.6.2 Wenn die Teile nicht vorschriftsmäßig nach den allgemeinen Richtlinien DIN 7716 gelagert, gewartet, gereinigt, betrieben
und gegebenenfalls transportiert werden.
4.3.6.3 Für Teile, die vor der Auskleidung in Betrieb und dabei chemischen Einwirkungen oder die nach der Auskleidung uns vorher
nicht bekannten Beanspruchungen ausgesetzt waren.
4.3.6.4 Wenn die auszukleidenden Teile nicht nach DIN EN 14879-1 vorbereitet waren.
4.3.6.5 Für Schäden, die auf eine unzureichende Konstruktion oder Montage oder mechanischen Verschleiß zurückzuführen sind.
4.3.6.6 Bei spannungsbedingtem Verziehen der Trägerkonstruktion durch Entgummierungsarbeiten.
4.3.6.7 Wenn der Besteller die Verpflichtung gemäß Abschnitt 4.3.5 nicht erfüllt.
4.3.6.8 Die Teile sind auch bei Beanstandungen nach vorheriger Absprache mit dem Hersteller frachtfrei an unser Werk einzusenden.
4.4 Weitergehende Ansprüche, auch solche auf Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Schäden infolge natürlicher Abnützung unterliegen
keiner Garantie.